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Betriebsschließungen: Neben Corona-Soforthilfen keine weiteren Entschädigungsansprüche gegen den Staat

30.04.2021

Betriebe bleiben auf Verlusten, die ihnen wegen coronabedingter Schließungen entstanden und nicht durch die so genannten Corona-Soforthilfen ausgeglichen wurden, sitzen. Zumindest dem Staat gegenüber haben sie keine Ansprüche auf weitergehende Zahlungen. Dies zeigen zwei Urteile des Landgerichts (LG) München I, in denen es um Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern ging.

Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn (15 O 7232/20) sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion (15 O 10858/20). Beide Kläger haben vorgetragen, durch die am 16.03.2020 vom Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverfügung und daran anschließend durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 Einnahmeausfälle erlitten zu haben, die nicht vollständig durch so genannte Corona-Soforthilfen aufgefangen wurden.

Die genannte Allgemeinverfügung hatte unter anderem den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht zur notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Danach wurde ebendies durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 geregelt. Beide Kläger waren dadurch von entsprechenden Betriebsschließungen betroffen.

Das LG München I hat entschieden, dass weder ein normierter Schadenersatzanspruch nach Infektionsschutzgesetz besteht noch auf anderer gesetzlicher Grundlage oder in analoger Anwendung bestehender Reglungen ein Entschädigungsanspruch zugesprochen werden kann.

Der in § 65 Infektionsschutzgesetz normierte Schadenersatzanspruch setze voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen der Infektionsabwehr dienten. Die den Klagen zugrunde liegenden staatlichen Maßnahmen seien jedoch mit dem Ziel der Infektionsbekämpfung begründet worden.

Eine analoge Anwendung der Norm auf Folgen von Infektionsbekämpfungsmaßnahmen sei nicht geboten. Eine analoge Anwendung setze zunächst voraus, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke bestehe. Das sei aber nicht der Fall, da der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz bewusst zwischen Maßnahmen der Infektionsabwehr und solchen der Infektionsbekämpfung unterscheide und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vielfältig vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes offensichtlich keinen Anlass gesehen habe, diese Unterscheidung aufzugeben oder aber einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Infektionsbekämpfungsmaßnahmen zu normieren.

Auch auf anderer Grundlage hat das LG keinen Anspruch der Klageparteien auf Entschädigung gesehen. Insbesondere könne eine solche Rechtsfolge nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs abgeleitet werden. Denn es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde. Schließlich seien auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch nicht gegeben. Insoweit sei kein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers ersichtlich.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Landgericht München I, Urteile vom 28.04.2021, 15 O 7232/20 und 15 O 10858/20, nicht rechtskräftig

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