Anhörungsrüge: Wann ist sie zulässig?
Steuerberaterin: Kann auch abhängig Beschäftigte sein
Betriebsschließung wegen Corona-Virus: Versicherung greift nicht
Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" Krankheiten und Krankheitserreger, und sind Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt, so besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte. Mit einem Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des Corona-Virus verlangt die Antragstellerin von der Versicherung mit dem Eilantrag einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis.
Ihren Antrag hat das Landgericht (LG) Essen am 16.06.2020 (18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das LG habe zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, meint das OLG. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der "versicherten" Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle.
Der Hinweis "vgl. §§ 6 und 7 IfSG" könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2020, 20 W 21/20, unanfechtbar