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Betriebsrente: Keine Einwände gegen Wegfall der Pflicht zur Anpassungsprüfung

05.05.2022

Wird die betriebliche Altersversorgung unter anderem über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Absatz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 BetrAVG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 fiel ab dem 31.12.2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30c Absatz 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 liegen, stellt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

Die Klägerin war bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängern langjährig als Angestellte beschäftigt. Seit 01.10.2011 bezieht sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Seit dem Rentenbeginn wurde die Betriebsrente der Klägerin nicht mehr erhöht.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin unter anderem eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Absatz 1 BetrAVG zum Stichtag 01.10.2014 geltend und verlangt daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente von 37,72 Euro brutto. Sie meint, die Beklagte könne sich nicht auf § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Die Vorschrift sei auf den streitgegenständlichen Anpassungsstichtag im Jahr 2014 nicht anwendbar. Die Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Übergangsbestimmung in § 30c Absatz 1a BetrAVG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Jedenfalls seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hatte mit Urteil vom 10.12.2019 (3 AZR 122/18) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat der Klage in Höhe von 16,92 Euro brutto monatlich stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Es hat hinsichtlich des von ihm abgewiesenen Teils der Klage in Höhe von 5,04 Euro brutto monatlich die Auffassung der Beklagten bestätigt, sie sei gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prüfung einer Anpassung verpflichtet.

Die dagegen von der Klägerin neuerlich geführte Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die bei der Pensionskasse für den Tarif DA geltenden Regelungen erfüllten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung. Die Neufassung des § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31.12.2015 verstößt laut BAG nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Artikel 7 Absatz 2 Richtlinie 2014/50/EU (so genannte Mobilitäts-Richtlinie). Dieses solle verhindern, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zur Absenkung des bestehenden Schutzes genutzt wird. Vorliegend habe der Gesetzgeber jedoch "lediglich" zeitgleich mit und bei Gelegenheit der Umsetzung eine außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie bestehende Rechtsprechung des Senats korrigiert. Die Übergangsvorschrift des § 30c Absatz 1a BetrAVG sei nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig. Die Betriebsrentner der Beklagten hätten bereits ursprünglich davon ausgehen müssen, dass eine Anpassungsprüfungspflicht nicht unverändert bestehen bleiben würde. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung orientiere sich am Sachverhalt und sei vertretbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022, 3 AZR 408/21

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