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Betriebsratswahl: Mitarbeiter eines Discounters setzen Einsetzung eines Wahlvorstandes durch

22.08.2022

Das Arbeitsgericht (ArbG) Mönchengladbach hat bei einem Discounter einen Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrats – bestehend aus drei Arbeitnehmern –eingesetzt und zwei weitere Arbeitnehmer zu Ersatzmitgliedern bestellt. Vorausgegangen war ein entsprechender Antrag von vier Mitarbeitern des Discounters.

Rechtlicher Hintergrund: In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird nach dem Gesetz der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das ArbG gemäß § 17 Absatz 4 des Betriebsverfassungsgesetzes auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.

Im zugrunde liegenden Fall führt das ArbG aus, Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung sei allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden sei. Dies sei hier der Fall, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14.04.2022 und 16.08.2022 unstreitig kein Wahlvorstand gewählt worden sei. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert sei, spielten für die gerichtliche Entscheidung hingegen keine Rolle.

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 19.08.2022, 5 BV 20/22

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