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Betriebsratsmitglied bei Amazon: Durfte außerordentlich gekündigt werden
Das Arbeitsgericht (ArbG) Verden hat die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds des Amazon Logistik Zentrums Achim bestätigt.
Die beklagte Arbeitgeberin betreibt am Standort Achim ein Waren- und Logistikzentrum. Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats.
Der Kläger meldete sich in seiner Funktion als Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit Einverständnis der Beklagten bei dem Seminar "Die Schwerbehindertenvertretung II" für den Zeitraum vom 06.02.2023 bis zum 10.02.2023 in Köln an. Die Seminargebühr und die Hotelkosten trug die Beklagte. Für die Teilnahme an dem Seminar hatte der Kläger mit Kenntnis der Beklagten einen Mietwagen bei einer Mietwagenfirma angemietet.
Am 06.02.2023 nahm der Kläger ohne Wissen der Beklagten an einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in Berlin teil. Am Folgetag fuhr der Kläger nach Hannover zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Niedersachsen Stephan Weil. Beide Fahrten unternahm er mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mietwagen und rechnete die Tankkosten über diese ab.
Mit Schreiben vom 07.03.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Betriebsratsgremium hat dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zugestimmt.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben, indem er falsche Angaben zur Arbeitszeit getätigt und zudem Reisekosten für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Seminarteilnahme, standen, bei der Beklagten geltend gemacht habe.
Das ArbG hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für die außerordentliche Kündigung liege vor.
Aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers stehe fest, dass er entgegen seinen eigenen Angaben am 06.02.2023 und 07.02.2023 nicht beziehungsweise nur zeitweilig am Seminar in Köln teilgenommen hat. Darüber hinaus habe er nicht im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme stehende Fahrtkosten über die Beklagte abgerechnet. Die Teilnahme an den Veranstaltungen in Berlin und Hannover liege auch nicht in der direkten Ausübung seines Betriebsratsmandats begründet. Besonders schwerwiegend sei aber die Verletzung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Beklagten aufgrund der objektiv falschen Angaben des Klägers in Bezug auf die Arbeitszeit und die angefallenen Spesen.
In der Gesamtschau dieser Umstände rechtfertige dies eine außerordentliche Kündigung.
Arbeitsgericht Verden, Urteil vom 19.09.2023, 2 Ca 101/23