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Betriebskantine: Abgabe von Speisen als sonstige Leistung

09.03.2022

Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 Absatz 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar und hebt ein anderslautendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen auf.

Eine umsatzsteuerermäßigte Lieferung von Speisen, von der das FG ausgegangen sei, schloss der BFH aus. Es liege vielmehr eine sonstige Leistung des klagenden Unternehmers vor. Der BFH verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Nier (C-502/09) und seine eigene ständige Rechtsprechung, wonach bei einem Partyservice schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung ausreicht, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. Denn diese Leistungen verlangten (im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos) einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen.

Dies gelte aus Gründen der Wahrung des Grundsatzes der Neutralität ebenso für den Kläger, der insoweit nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (mit der Sauberhaltung des Raumes einschließlich der sich dort befindlichen Möbel) sogar umfassendere unterstützende Leistungen als ein (mit dem Regelsteuersatz besteuerter) Partyservice erbringe. Ob die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung des Geschirrs und Bestecks rund um den Verzehr von Speisen (wie beim Kläger) in einem Aufenthaltsbereich oder (wie beim Partyservice) an einem anderen Ort erfolgt, der nicht dem Leistenden zuzurechnen ist, führe insoweit zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn am erforderlichen personellen Einsatz für die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung von Geschirr und Besteck ändere der Ort des Verzehrs nichts.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2022, XI R 2/21

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