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Betriebserlaubnis für Verbund aus zwei Apotheken: Muss erteilt werden

11.03.2024

Die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.

Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt. Die übrigen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Die Kläger beabsichtigen, die beiden OHGs zusammenzuführen. Die entstehende OHG soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf (darunter die Hauptapotheke) und zwei Apotheken in Aachen führen. Die Kläger begehren eine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheken. Die zuständige Stadt Düsseldorf hat die Erteilung der Erlaubnis abgelehnt.

Das Apothekengesetz (ApoG) macht die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die Stadt Düsseldorf meint, die zu betreibenden Apotheken lägen entgegen § 2 Absatz 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten. Insofern komme es nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10.08.2020 darauf an, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes lägen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen sei. Die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein beziehungsweise Köln/Bonn voneinander getrennt seien.

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen lägen in derselben kreisfreien Stadt beziehungsweise in benachbarten kreisfreien Städten. Der Begriff "benachbart" in § 2 Absatz 4 Nr. 2 ApoG sei funktional zu verstehen. Die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte müssten keine gemeinsame Grenze aufweisen. Die in dem Erlass des MAGS NRW gestellten Anforderungen deckten sich mit der bisherigen Rechtsprechung. Es komme aber maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon könne jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Aus der Formulierung "innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums" folge kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf – auch nach Auffassung der Stadt – hinreichend schnell erreichbar.

Gegen das Urteil kann die Stadt Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2024, 26 K 2364/23, nicht rechtskräftig

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