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Betrieblicher Pilates-Raum im eigenen Wohnhaus: Ist steuerlich abziehbar
Nicht nur Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind unter Umständen steuerlich abzugsfähig, sondern auch Kosten für solche Räume, die betrieblich genutzt werden, aber kein typisches Arbeitszimmer darstellen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin. So habe eine selbstständige Pilates-Trainerin vor dem Finanzgericht (FG) München erreicht, dass sie die Kosten ihres Pilates-Raums in der eigenen Wohnung voll steuerlich absetzen kann.
Im konkreten Fall habe es sich bei dem Pilates-Zimmer laut FG um einen betriebsstättenähnlichen Raum gehandelt, da sich der betriebliche beziehungsweise berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen ließ.
Aufwendungen wie beispielsweise anteilige Miete, Finanzierungskosten, Abschreibungen und Energiekosten sowie andere Nebenkosten seien bis zu 1.250 Euro jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erläutert der BdSt. In voller Höhe seien die Kosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Im entschiedenen Fall sei der Raum Mittelpunkt gewesen und die Kosten könnten voll abgezogen werden.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 14.01.2022