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Betriebliche Altersversorgung: Unter anderem Förderbetrag für Geringverdiener wird ausgeweitet
Am 19.12. 2025 wurde das ZweiteBetriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Aus steuerlicher Sicht wurden beimFörderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (=BAV-Förderbetrag) Änderungen beschlossen. Der SteuerberaterverbandNiedersachsen Sachsen-Anhalt berichtet.
Nach § 3 Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) könntenAnwartschaften auf betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht abgefundenwerden. Eine Ausnahme hiervon bilde bisher bereits § 3 Absatz 2 BetrAVG. Danachkönne der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bei Erreichen einerbestimmten Altersgrenze eine so genannte Kleinanwartschaft abfinden, wenn diemonatliche Rente ein Prozent beziehungsweise bei Einmalzahlung zwölf Zehntelder monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) nichtübersteigen würde.
Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wirde § 3BetrAVG um einen weiteren Ausnahmefall in Absatz 2a hinsichtlich der Abfindungvon Kleinanwartschaften ergänzt. Danach könne der Arbeitgeber eine Anwartschaftauf betriebliche Altersversorgung mit Zustimmung des Arbeitnehmers beiErreichen der vorgesehenen Altersgrenze abfinden, wenn die monatliche Rente zweiProzent beziehungsweise bei Einmalzahlung 24 Zehntel der monatlichenBezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetragvom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichenRentenversicherung verwendet wird. Diese Neuregelung gilt lautSteuerberaterverband ab Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab 2026.
Nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine(gesonderte) steuerliche Förderung für Arbeitnehmer mit einem geringenArbeitslohn (Geringverdiener) zum Aufbau einer Anwartschaft auf betrieblicheAltersversorgung. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhaltinformiert über Änderungen, die ab 2027 greifen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetragsund der Steuerbefreiung sei insbesondere, dass im Zeitpunkt derBeitragsleistung der laufende Arbeitslohn bestimmte Betragsgrenzen nichtübersteigt. Die Arbeitslohngrenze werde künftig dynamisiert (§ 100 Absatz 3 Nr.3 EStG). Ab 2027 werde bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum derBAV-Förderbetrag berücksichtigt, wenn der laufende Arbeitslohn im Sinne des §39b Absstz 2 S. 1 und 2 EStG drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in derallgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichenarbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung werde derBAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2027 von maximal 288 Euro auf 360 Euro angehoben.Damit werden laut Steuerberaterverband zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zumaximal 1.200 Euro gefördert.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom13.01.2026