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Betriebliche Altersversorgung: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei Auszahlung

22.10.2025

Arbeitnehmer habendie Möglichkeit, im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine betrieblicheAltersversorgung (zum Beispiel eine Direktversicherung) einzuzahlen. DerVorteil: Die Beitragszahlungen sind im Grundsatz steuer- undsozialversicherungsfrei. Hinzu kommt in der Regel ein Zuschuss desArbeitgebers. Doch was, wenn die Versicherung im Alter ausbezahlt wird? DerBund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz informiert.

Waren die Beiträgezur betrieblichen Altersversorgung zum Beispiel in Form einerDirektversicherung steuerfrei, seien die späteren Rentenzahlungen in vollerHöhe zu versteuern, so der BdSt.

Für dieRentenzahlungen würden bei gesetzlich Versicherten zusätzlich Beiträge zurKrankenversicherung fällig: Sowohl der Arbeitnehmer- als auch derArbeitgeberbeitrag müssten allein vom Versicherten aufgebracht werden.Lediglich Betriebsrentenzahlungen bis zu 187,25 Euro (Freibetrag) im Monat sindlaut BdSt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.Dies gelte für gesetzlich Pflichtversicherte. Für die Pflegeversicherung seiendie 187,25 Euro eine Freigrenze. Das bedeute, bei höheren Betriebsrenten werdeauf die gesamte Rente der Pflegebeitrag fällig. Bei freiwillig in dergesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern gelte ebenfalls derFreibetrag nicht. Hier gilt dem BdSt zufolge auch bei der Krankenversicherungnur die Freigrenze.

Handelt es sich umeinen so genannten Neuvertrag (Abschluss seit 2005), sei eine Einmalzahlung beziehungsweiseKapitalabfindung in voller Höhe steuerpflichtig. Da hierbei erhebliche Beträgeausbezahlt werden können, stelle sich die Frage, ob nicht wenigstens die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung kommt, die zumindest für eineSteuerermäßigung sorgen könnte.

Auch bei einerEinmalzahlung der Betriebsrente müsse die Krankenversicherung in den Blickgenommen werden. Erfolgt die Auszahlung in einem Betrag (Einmalauszahlung oderTeilkapitalauszahlung), müssten zehn Jahre lang auf 1/120 desAuszahlungsbetrags ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistetwerden. Bei privat Krankenversicherten hängt die Höhe des Beitrags nach Angabendes BdSt nicht von den erhaltenen Einnahmen des Versicherten ab, dieBetriebsrentenzahlungen hätten daher keine Auswirkung auf ihre Beitragszahlung.

Bei so genanntenAltverträgen, also Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, habeder Arbeitgeber die Beitragszahlungen mit 20 Prozent pauschal versteuern können.Wurde von dieser Möglichkeit durchgängig Gebrauch gemacht, seien lediglich dieZinsanteile der Rentenzahlungen steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung wendehierbei den so genannten Ertragsanteil an. Dieser richtet sich laut BdSt nachdem Alter des Steuerzahlers bei Renteneintritt und beträgt zum Beispiel füreine Rente, bei der der Steuerzahler im Erstjahr des Rentenbezugs 65 Jahre altwar, 18 Prozent.

Wird ein pauschalversteuerter Altvertrag in einem Einmalbetrag ausbezahlt und betrug dieLaufzeit mindestens zwölf Jahre, so sei diese Kapitalauszahlung steuerfrei.

Auch bei denAltverträgen würden die Krankenversicherungsbeiträge fällig. Diebeitragsrechtliche Behandlung unterscheidet laut BdSt nicht zwischen Alt- undNeuverträgen. Entscheidend sei lediglich, dass der Vertrag im Rahmen einerbetrieblichen Altersvorsorge geführt wurde.

Bund derSteuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 01.10.2025

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