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Betrieb von Geldspielautomaten: Ist weiterhin umsatzsteuerpflichtig

25.10.2022

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Antragstellerin, die Spielhallen betreibt, hatte beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht so genannte terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit so genannter virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.

Dieser Auffassung hat sich der BFH nicht angeschlossen. Er hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Bis zum 30.06.2021 habe dies unabhängig davon gegolten, ob es sich um Umsätze in Spielhallen und Ähnlichem oder um Online-Umsätze (so genannte virtuelle Automatenspiele) handelte.

Zum 01.07.2021 habe der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterlägen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer, so der BFH. Sie seien deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen seien hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie falle aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung sei unter anderem der Umstand gewesen, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (zum Beispiel in Spielhallen).

Der BFH hat nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar. Wären sie vergleichbar, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV)

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