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Betrieb erotischer Massagen: Bleibt in Rheinland-Pfalz coronabedingt untersagt
Der Betrieb erotischer Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.
Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31.08.2020. Auf dieser Grundlage lehnte das VG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Betreibers eines erotischen Massagestudios ab.
Es sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, aber auch des von dem Land eigens für diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermessenfehlerhaft sei.
Den Infektionsgefahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen könne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Deren tatsächliche Umsetzung in der Realität müsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu überwachen
Dies gelte auch hinsichtlich der Kontakterfassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Insoweit stelle das Bedürfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes Überwachungsproblem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zunächst beabsichtigten Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.07.2020, 1 L 445/20.MZ