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Betreiber eines Indoorspielplatzes: Haftet nicht für Armbruch

16.08.2023

Die Betreiberin eines Indoorspielplatzes haftet nicht für den Armbruch einer fünfjährigen Besucherin, den diese durch den Zusammenstoß mit einem rutschenden Kind erlitten hat. Dies hat das Landgericht (LG) Offenburg entschieden.

Beim Besuch eines Indoorspielplatzes stieß ein damals fünfjähriges Mädchen beim Rennen durch die Halle mit einem Kind zusammen, das gerade die zentral im Indoor-Spielplatz befindliche Rutsche heruntergerutscht war. Durch den Zusammenprall der beiden Kinder brach sich die Fünfjährige den Arm.

Das Ende der Rutsche ist im Bereich des Auslaufs mit einer gelben Schaumstoffmatte ausgelegt, der übrige Boden in dem Bereich ist blau. Der Indoorspielplatz war durch den TÜV abgenommen worden.

Die Eltern des verunfallten Mädchens meinten, der Endbereich der Rutsche hätte besser gesichert werden müssen, um die Gefahr von Kollisionen zu vermeiden. Da für die Nutzung des Spielplatzes Eintritt zu zahlen sei, habe die Betreiberin des Indoorspielplatzes ganz besonders darauf zu achten, dass kein Unfall passiere. Die Eltern forderten ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro.

Das Amtsgericht Offenburg hat keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberfirma gesehen und die Klage abgewiesen. Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Schutzvorkehrungen treffen. Bei Kindern seien in besonderem Maß diejenigen Gefahren zu beachten, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebes drohten. Allerdings müsse, auch wenn es um den Schutz von Kindern gehe, nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit könne und müsse nicht gewährleistet werden.

Das LG Offenburg hat das Urteil des AG bestätigt. Die Betreiberin des Indoorspielplatzes habe die einschlägigen DIN-Normen beachtet. Auf Spielplätzen sollen Kinder auch die Möglichkeit haben, ihre Grenzen kennenzulernen und mit Gefahren des täglichen Lebens umzugehen und diese zu beherrschen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Kinder und Jugendlichen keinen Gefahren ausgesetzt werden dürften, die Klettergerüsten, Rutschen und sonstigen Spielgeräten immanent sind, so Jens Martin Zeppernick, Vorsitzender der 1. Zivilkammer des LG, in der mündlichen Verhandlung.

Landgericht Offenburg, Urteil vom 27.06.023, 1 S 76/22, rechtskräftig

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