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Bestimmungen zu Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen: Luxemburg muss EU-Vorgaben umsetzen

06.12.2021

Luxemburg erhält eine mit Gründen versehene Stellungnahme, weil das Land die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie können Finanzunternehmen von den Maßnahmen zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen zu Körperschaftsteuerzwecken ausgenommen werden. Artikel 2 Absatz 5 enthält dazu eine abschließende Liste von Einrichtungen, die als Finanzunternehmen gelten.

Luxemburg gewähre die Ausnahmeregelung jedoch auch Verbriefungsorganismen, die keine Finanzunternehmen im Sinne der genannten Bestimmung sind, bemängelt die Kommission.

Reagiert das Land nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Europäische Kommission, PM vom 03.12.2021

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