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Bestimmte Einsprüche: Allgemeinverfügung ordnet Zurückweisung an

24.02.2025

Am 20.11.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und gegebenenfalls einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung) nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, auch in Verbindung mit § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz oder § 7 Gewerbesteuergesetz verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 20.02.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1. Das geht aus einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.02.2025 hervor.

Bundesfinanzministerium, PM vom 20.02.2025 zu Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.02.2025

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