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Besteuerungszeitraum 2020: Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen

04.04.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben über eine weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 seien die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 Abgabenordnung – AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert worden, erläutert das Ministerium.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation solle nun eine Verlängerung um weitere drei Monate folgen. Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gelte danach – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.

Das neue Schreiben, das das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 (BStBl I S. 984) ergänzt, ist laut BMF für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.04.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :016

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