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Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland: Nichtbeanstandungsregelung wird noch einmal verlängert

07.12.2021

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 29.01.2021 (III C 2 – S 7419/19/10002) ist § 25 Umsatzsteuergesetz bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Gleichzeitig hieß es in dem Schreiben, dass diese Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden sei, es aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet werde, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

In einem aktuellen Schreiben hat das BMF nun kundgetan, dass diese Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert wird. Im März 2021 war die Regelung bereits bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.12.2021, III C 2 - S 7419/19/10002 :004

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