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Besteuerung von Grenzpendlern: Konsultationsvereinbarung mit Frankreich zum sechsten Mal verlängert

20.12.2021

Die am 13.05.2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21.07.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 09.06.969 und der Zusatzabkommen vom 28.09.1989, 20.12.2001 und 31.05.2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich Deutschland mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31.03.2022 Bestand haben wird.

Bundesfinanzministerium, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007, Schreiben vom 09.12.2021

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