Krankheits- und Pflegekosten: BMF hebt Anweisung zu vorläufiger Einkommensteuer-Festsetzung auf
Verlangen einer Nachlassverzeichnis-Korrektur: Beinhaltet nicht mittelbar Forderung des Pflichtteils
Besteuerung von Grenzpendlern: Coronabedingte Konsultationsvereinbarung mit Belgien letztmalig verlängert
Deutschland und Belgien haben eine coronabedingte Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern ein letztes Mal bis zum 30.06.2022 verlängert.
Die am 06.05.2020 mit Belgien abgeschlossene und zuletzt am 17.12.2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11.04.1967 zwischen der Bundesrepublik und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 05.11.2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 22.03.2022 wurde sie nunmehr bis zum 30.06.2022 verlängert.
Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, handele es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung, so das Bundesfinanzministerium. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung sei daher auf den Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 begrenzt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.03.2022, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001