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Besteuerung des Veräußerungsgewinns: BMF konkretisiert Ausnahmevorschrift
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung. Dabei nimmt es das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 03.09.2019 (IX R 10/19) in Bezug.
Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind danach Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (zum Beispiel vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Das Schreiben findet laut BMF auf alle offenen Fälle Anwendung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.06.2020, IV C 1 -S 2256/08/10006 :006