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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe: In Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig

15.11.2024

§ 4 Absatz 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) in der bis zum 31.08.2015 geltenden Fassung (a.F.) ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, die Vorschrift für Veranlagungszeiträume bis zum 31.122013 aber für weiter anwendbar erklärt.

§ 4 Absatz 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubens verschiedener Ehe). Eine Erstreckung der Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erfolgte erst für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2016. Laut BVerfG verstößt § 4 Absatz 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, soweit darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden.

Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stelle eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft seien in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Der dem besonderen Kirchgeld zugrunde liegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehören den Ehegatten erhöht, treffe auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu, so das BVerfG. Wie bei Ehegatten stehe seit 2013 auch bei ein getragenen Lebenspartnerschaften das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des besonderen Kirchgelds zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sieht das BVerfG keine hinreichend gewichtigen Sachgründe.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.10.2024, 2 BvL 6/19

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