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Beschäftigungssicherung: Kurzarbeit wird verlängert

17.09.2020

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 ein Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung beschlossen. Ziel ist es nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021 zu schaffen. Gleichzeitig sollen die Maßnahmen zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung beitragen, wenn die Pandemie überwunden ist.

Geplant ist, die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat) bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten zu verlängern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen insoweit bis 31.12.2021 verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. Zudem soll der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt werden, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 16.09.2020

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