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Berufsbedingte Corona-Schutzimpfung: Kausalität für das Ableben eines Berufsfeuerwehrmanns nicht feststellbar
Vor dem Trierer Verwaltungsgericht (VG) sind die Hinterbliebeneneines Berufsfeuerwehrmanns mit ihrer Klage auf Anerkennung seines Ablebens alsDienstunfall und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eineerhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung gescheitert.
Der Verstorbene stand als Brandoberinspektor im Dienst derbeklagten Stadt. Im Dezember 2021 und im Januar 2022 wurde er jeweils mit demWirkstoff COMIRNATY® der BioNTech Manufacturing GmbH gegen Covid-19 geimpft,nachdem der Oberbürgermeister der Stadt eine Impflicht für die Bediensteten derFeuerwehr ausgesprochen hatte. Im September 2023 verstarb der Beamte an einemakuten Herzpumpversagen, das ausweislich des Ergebnisses der Obduktion auf eineAutoimmunerkrankung (Sarkoidose) zurückzuführen war.
Die Ehefrau und die Töchter des Verstorbenen beantragten dieAnerkennung des Ablebens des Beamten als qualifizierten Dienstunfall sowie dieNeuberechnung der Versorgungsbezüge, da die Entwicklung der Sarkoidose unddamit das Ableben des Beamten auf die von ihm selbst nicht gewollteCorona-Schutzimpfung zurückzuführen sei. Die Stadt verneinte die geltendgemachten Ansprüche.
Die Hinterbliebenen klagten, allerdings ohne Erfolg. Zwarhandele es sich bei der zweifachen Corona-Schutzimpfung des Verstorbenen um einauf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlichbestimmbares Ereignis, so das VG. Dieses habe hier auch in Ausübung desDienstes stattgefunden, da der Verstorbene sich nicht aus eigenem Antrieb undWillen habe impfen lassen, sondern aufgrund der vom Dienstherrn ausgesprochenenImpfpflicht.
Jedoch sei die zweifache Corona-Schutzimpfung desVerstorbenen keine wesentlich mitwirkende Ursache für sein Ableben gewesen,meint das Gericht. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriffsolle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren derBeamtentätigkeit tragen. Im konkreten Fall lasse sich der dienstunfallrechtlicherforderliche Zusammenhang zwischen dem Ableben des verstorbenen Beamten unddessen Corona-Schutzimpfungen zwar nicht ausschließen, allerdings auch nichtmit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen derSachverständigen im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie in dermündlichen Verhandlung, wonach keine hinreichenden Erkenntnisse bestünden, diedie Ursächlichkeit von Impfungen mit dem eingesetzten Impfstoff für eine beimVerstorbenen festgestellte Sarkoidose belegen könnten. Insbesondere sei dasAuftreten einer Sarkoidose – anders als etwa das Auftreten einer Myokarditisbei jungen Männern – keine bekannte Nebenwirkung des eingesetzten Impfstoffs.Zudem könnten alternative, nicht mit der Impfung oder der sonstigenDienstausübung in Zusammenhang stehende Geschehensabläufe, die zur Entwicklungder Sarkoidose des Verstorbenen geführt haben könnten, nicht ausgeschlossenwerden.
Da demnach bereits kein Dienstunfall vorliege, bestehe auchkein Anspruch der Hinterbliebenen auf erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassungder Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 02.12.2025, 7 K2200/25.TR, nicht rechtskräftig