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Berufen auf Notwehr: Vorangegangene Provokation kann entgegenstehen

14.09.2021

Wer jemanden zu einem Angriff provoziert, kann sich nicht ohne Weiteres auf Notwehr berufen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden und einen Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt, nachdem er den Geschädigten nach einem vorausgegangenen Streit zu einem Angriff auf sich provoziert hatte.

Nach den Feststellungen des Gerichts war es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten zu 2, drei Zeugen und dem Nebenkläger über eine verspätet ausgelieferte Pizza-Bestellung gekommen, woraufhin der Angeklagte zu 2 seinen Bruder, den Angeklagten zu 1, hinzurief. In der Folge kam es zu Handgreiflichkeiten ungeklärten Ausgangs. Als der Angeklagte zu 2 sich anschließend bereits circa 20 Meter vom Geschehen entfernt hatte, rief er dem erkennbar betrunkenen und körperlich unterlegenen Nebenkläger zu, "Komm doch!" und "Wehr dich! ". Als dieser Folge leistete und, jedenfalls nicht ausschließbar, zu einem Schlag ausholte, schlug der Angeklagte zu 2 so gegen den Kopf des Nebenklägers, dass dieser zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug.

Das AG Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten zu 2 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Obschon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen gewesen sei, dass der Nebenkläger zuerst zu einem Schlag gegen den Angeklagten zu 2 ausgeholt habe, seien die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr hier überschritten. Das AG wertete die Aufforderung, zu kommen und sich zu wehren, als vorwerfbare Provokation des Angeklagten zu 2, weshalb dieser gehalten gewesen sei, sich zunächst auf bloße Schutzwehr zu beschränken und dem Angriff auszuweichen. Da sich der Hergang der Auseinandersetzungen im Übrigen nicht habe zweifelsfrei aufklären lassen, sprach das AG den Angeklagten zu 1 frei.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2021, 980 Ds 858 Js 24821/20, rechtskräftig

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