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Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz: BVerfG-Vorlagen sind unzulässig

02.06.2022

Mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) sind unzulässig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Das OVG habe weder seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt.

Die Vorlagen betreffen Verfahren zur Anwendung des ZwVbG auf Wohnraum, der bereits vor Erlass des Gesetzes zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurde. Das ZwVbG stellt eine solche Nutzung von Wohnraum grundsätzlich unter den Vorbehalt einer Genehmigung.

Die Kläger der Ausgangsverfahren vermieten als Eigentümer beziehungsweise Mieter in der Berliner Innenstadt belegene, zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten als Ferienwohnungen; zum Teil erfolgt die Vermietung gewerblich. Alle Kläger wollen diese – jeweils vor Inkrafttreten des ZwVbG begonnene – Nutzung fortsetzen. Sie beantragten daher beim beklagten Land Berlin jeweils die Erteilung eines Negativattests nach § 5 ZwVbVO, dass für die jeweilige Nutzung der Räumlichkeiten als Ferienwohnung keine Genehmigung erforderlich ist. Das beklagte Land lehnte die Anträge ab. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Dagegen legten die Kläger jeweils Berufung ein.

Das OVG Hat die Berufungsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Absatz 3 ZwVbG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach auch Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen. Zur Begründung führt es aus, die vorgelegte Vorschrift sei, soweit sie Rückwirkung entfalte, mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar.

Das BVerfG erachtet die Vorlagen für unzulässig, da das OVG sie nicht hinreichend begründet habe. Es habe seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Absatz 3 ZwVbG nicht hinreichend dargelegt.

Es fehle an der hinreichenden Darlegung eines Verstoßes gegen Artikel 14 Absatz 1 GG. Das OVG gehe davon aus, dass es sich bei Baurecht und Zweckentfremdungsrecht um zwei unterschiedliche Rechtskreise handele. Dies möge fachrechtlich zutreffen. Der hieraus vom OVG gezogene Schluss, die durch § 1 Absatz 3 Satz 1 ZwVbG bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung beseitige bisher bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen, zeige jedoch das Vorliegen eines Eingriffs in Artikel 14 Absatz 1 GG nicht hinreichend auf. Das OVG übergehe, dass verfassungsrechtlich die Nutzungsbefugnisse des Grundeigentümers durch baurechtliche Vorgaben determiniert sind. Es verhalte sich nicht dazu, ob und inwieweit die Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZwVbG nach dem historisch jeweils einschlägigen Bauplanungsrecht in Berlin überhaupt zulässig und damit durch Artikel 14 Absatz 1 GG geschützt war. Das OVG hat laut BVerfG auch eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend dargelegt. Es verweise lediglich auf seine Ausführungen zu Artikel 14 Absatz 1 GG, was nicht ausreiche.

Im Hinblick auf das allgemeine Vertrauensschutzgebot habe das OVG seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Absatz 3 ZwVbG ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Denn auch das allgemeine Vertrauensschutzgebot schütze nur vor Regelungen, die im Vergleich zum bislang bestehenden Recht belastendere Rechtsfolgen zeitigen, was bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Absatz 3 ZwVbG bauplanungsrechtlich unzulässigen Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung nicht gegeben wäre.

Schließlich habe das OVG auch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht ausreichend dargelegt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.04.2022, 1 BvL 2/17, 1 BvL 6/17, 1 BvL 5/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 3/17

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