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Berliner Mohrenstraße: Grünes Licht für Umbenennung

25.08.2025

Die für Samstag, den 23.08.2025, geplante Umbenennung der BerlinerMohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße durfte durchgeführt werden. Das hatdas Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen Tag vorherentschieden.

Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung hatte dasBezirksamt Mitte von Berlin die Umbenennung der Mohrenstraße beschlossen. Eineentsprechende Allgemeinverfügung wurde am 04.05.2021 im Amtsblatt für Berlinbekannt gemacht. Hiergegen klagten mehrere Anwohner der Mohrenstraße. Eine derKlagen wies das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit Urteil vom 06.07.2023 ab, dadie Umbenennung rechtmäßig gewesen sei. Die anderen Klagen wurden imEinverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt. Das Urteil ist seit dem 08.07.2025rechtskräftig, nachdem das Rechtsmittel des Klägers vor dem OVG BerlinBrandenburg keinen Erfolg hatte. Das Bezirksamt kündigte daraufhin dieUmbenennung der Straße für den 23.08.2025, an. Zu diesem Zweck ordnete es am18.07.2025 die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Dagegen habenAnwohner, deren Klage ruhend gestellt war, Anträge auf vorläufigen Rechtsschutzgestellt.

Damit hatten sie vor dem VG zunächst Erfolg. Auf dieBeschwerde des Bezirksamts hat das OVG die Entscheidungen des VG jedoch geändertund die Eilanträge abgelehnt. In die gebotene Abwägung der Interessen sei hiermaßgeblich aufzunehmen, dass nach dem gegenwärtigen Stand ein Erfolg der Klagender Antragsteller sehr unwahrscheinlich sei. Das ergebe sich aus denvorangegangenen Entscheidungen des VG und des OVG. Es sei nicht ersichtlich,dass das Vorbringen in den Klageverfahren an der Beurteilung der Rechtmäßigkeitder Straßenumbenennung etwas ändern werde, zumal die gerichtliche Überprüfungeiner Straßenumbenennung nach dem Berliner Landesrecht stark eingeschränkt,nämlich auf eine Willkürkontrolle begrenzt sei. Hinzu komme, dass derBetroffenheit der Antragsteller, die durch den Vollzug der Allgemeinverfügungin keinem ihrer Grundrechte unmittelbar betroffen würden, kein besonderesGewicht zukomme.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom22.08.2025, OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25

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