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Bereits unter Corona gebuchte Pauschalreise: Reisepreis nach Rücktritt entschädigungslos zu erstatten

12.10.2021

Wer während der anhaltenden Corona-Pandemie eine Pauschalreise bucht, kann nicht allein aufgrund der Pandemie von dieser zurücktreten, ohne dem Reiseveranstalter eine Entschädigung zu schulden. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Die Kläger hatten Anfang Juni 2020 bei der Beklagten für Ende November/Anfang Dezember 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht. Die Reise wurde durch die beklagte Veranstalterin mehrfach modifiziert. Zuletzt teilte sie den Klägern am 18.09.2020 mit, dass nurmehr Häfen in Italien angesteuert würden. Hiermit erklärten sich die Kläger einverstanden. Am 06.11.2020 teilten sie der Beklagten aber mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei und baten um eine kostenlose Stornierung. Dies lehnte die Beklagte am 12.11.2020 ab. Am selben Tag erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den Reisepreise zurück. Die Beklagte stellte Stornogebühren in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung.

Die Kläger tragen vor, ganz Italien sei ab dem 08.11.2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen. Einer der Kläger gehöre aufgrund Diabetes zur Risikogruppe. Die Beklagte führt aus, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen hätten. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen.

Das AG München hat der Klage auf entschädigungslose Rückzahlung des Reisepreises stattgegeben. Allein die Tatsache der Pandemie reiche nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zu prüfen sei, inwieweit die konkrete Reise, ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein wird. Abzustellen sei auf die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichten nicht aus.

Abzustellen ist laut AG München darauf, ob zu den zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Rücktritts, zu dem die Prognoseentscheidung zu treffen war, weitere Beeinträchtigungen hinzugetreten sind. Denn die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert, weitere jedoch nicht.

Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien gerade mal 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner gegeben. Auch bei der letzten Buchungsbestätigung der Kläger am 18.09.2020 sei die Zahl der Infizierten auf 100.000 Einwohner mit 16,3 noch relativ niedrig gewesen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es dementsprechend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung der Kläger am 06.11.2020, die Reise nicht durchführen zu wollen, habe Italien 345,80 Infizierte auf 100.000 Einwohner gehabt.

Mit dieser massiven Verschlechterung habe zum Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung durch die Kläger am 18.09.2020 noch nicht gerechnet werden müssen. Zwar hätten Wissenschaftler einen Anstieg der Infektionszahlen im Herbst prognostiziert. Damit, dass der Anstieg trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet. Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung bestehe daher nicht. Vielmehr habe diese den Reisepreis zurückzuzahlen.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2021, 113 C 3634/21, rechtskräftig

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