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Bereich Gesundheit und Pflege: Neuregelungen ab 2022

08.12.2021

Zum 01.01.2022 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam.

So werden Pflegebedürftige in stationärer Pflege entlastet. Um sie vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Es werden gesetzlich Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um zehn Prozent angehoben. Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um zehn Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals gibt es zur Finanzierung der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss für Pflegeversicherung (von einer Milliarde Euro pro Jahr). Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

Weiter wird der pandemiebedingte Schutzschirm verlängert. Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert. Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen. Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert. Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen. Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin gibt es länger Kinderkrankengeld. Diese pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert. Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt zehn Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Das E-Rezept startet bundesweit. Alle Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, können es ab 2022 nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept. Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA – barrierefrei erteilen können.

Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.

Schließlich steigt der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung 2022 stabil bleiben.

Bundesgesundheitsministerium, PM vom 07.12.2021

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