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Beleidigungen als "Stricher" und "Fotze": Erträge aus Online-Videos können eingezogen werden

23.04.2025

Kann ein Gericht bei einer Beleidigung in einem veröffentlichen Musikclip den Angeklagten nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilen, sondern daneben auch die durch das Video erzielten Einnahmen einziehen? Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main bejaht das.

Ein Musiker, der Lieder mit meist politischem Inhalt veröffentlicht, läuft in einem seiner Musikclips rappend mit einer AfD-Fahne durch Frankfurt und beleidigt zwei Politiker der damaligen Bundesregierung als "Stricher" und "Fotze".

Das AG betont die besondere Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit im Hinblick auf Machtkritik. Deswegen seien die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Es müsse möglich sein, Amtsträger für deren Art und Weise der Machtausubung anzugreifen, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohen.

Im Einzelfall könne jedoch auch das Persönlichkeitsrecht der angegriffenen Person überwiegen, zum Beispiel wenn die Äußerung weniger auf den öffentlichen Meinungskampf und mehr auf die Herabwürdigung der betreffenden Personen abziele. Dies sei hier aufgrund der Vulgärbeleidigungen der Fall. Das AG verurteilte den Musiker daher zu einer Geldstrafe.

Mit seinem Video erzielte dieser zudem Streaming-Einnahmen in Höhe von circa 600 Euro. Der Musikclip wurde unter anderem über 300.000 Mal auf Spotify und knapp 200.000 Mal auf YouTube abgerufen. Daneben erhielt der Musiker anlässlich des Videos Spenden in Höhe von knapp 700 Euro. Da diese Einnahmen durch eine Straftat erlangt wurden, ordnete das Gericht deren Einziehung an.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.08.2024, 916 Ds 6443 Js 211140/23

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