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Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Neue Frist

15.07.2024

Im Besteuerungsverfahren wird erheblich in die Rechte des Bürgers als Steuerzahler eingegriffen. Dies gilt insbesondere für alle Verwaltungsakte, die unmittelbar oder mittelbar Geldforderungen des Staates zur Folge haben. Verwaltungsakte sind zum Beispiel Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Zins- und Kostenbescheide. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe müssen Steuerzahler handeln.

Doch ab wann ist ein Steuerbescheid eigentlich beim Steuerzahler angekommen und gilt als bekannt gegeben? Laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen war nach vorherigem Recht geregelt, dass ein solches Schreiben von der Finanzverwaltung erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt wird. "Dies wird als die so genannte Drei-Tages-Fiktion der Abgabenordnung, dem Verfahrensrecht für Steuerangelegenheiten, bezeichnet", erläutert Daniela Karbe-Geßler vom BdSt. Sollte der Bescheid den Steuerzahler erst später erreicht haben, so müsse das Finanzamt von dem späteren Zugang ausgehen, sofern es einen früheren Zugang nicht nachweisen kann. Dabei gölten die allgemeinen Beweisregeln. Als Postaufgabedatum gelte das Datum des Steuerbescheids beziehungsweise des Poststempels.

Auch wenn Steuerzahler den Bescheid schon vorher erhalten haben, gelte weiterhin das fiktive Datum der Bekanntgabe. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ende die Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags. Die Post habe geplant, Briefe zukünftig später zuzustellen. Auch die Bundesregierung habe Änderungen der entsprechenden Regelungen erwogen. Diese wurden laut BdSt nun umgesetzt. Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz seien unter anderem die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch die Postdienstleister verlängert worden. Möglicherweise sei vielen Steuerzahlern bereits aufgefallen, dass am Montag seltener Post kommt. Dies liege jedoch daran, dass montags das geringste Briefaufkommen herrscht und der Briefkasten statistisch gesehen am häufigsten leer bleibt.

Die nun beschlossene spätere Zustellung von Briefen habe jedoch auch Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Aufgrund dieser Änderung solle die Frist ausgedehnt werden. Die Bekanntgabe erfolge daher erst am vierten Kalendertag nach der Aufgabe zur Post. Somit werde aus der Drei-Tages- eine Vier-Tages-Fiktion. Dies gelte analog auch für elektronisch übermittelte Bescheide.

Zuvor habe der Gesetzentwurf die Streichung der oben genannten Fristverschiebungsregel und die Änderung von Kalendertagen in Werktage vorgesehen. "Jedoch hätte das bei der ohnehin manchmal komplizierten Fristenberechnung wieder neue Fragen aufgeworfen", mahnt Daniela Karbe-Geßler. Die Werktageregel hätte durch das Überspringen von in der Woche liegenden Feiertagen und die ungeklärte Rolle des Samstags als Werktag dazu geführt, dass sich Steuerzahler bei der Zählung der Tage noch schneller verrechnet hätten.

Stimmt der Bundesrat, der sich aufgrund von Stellungnahmen der Verbände gegen die Änderungen ausgesprochen hat, dem Gesetz zu, berechne sich die Frist der Bekanntgabe wie folgt: Ein Steuerbescheid werde vom Finanzamt am 01.10.2024, einem Dienstag, erstellt und bei der Post aufgegeben. Dann beginne die Bekanntgabefrist am 02.10.2024 als erstem Tag der Fiktion, gefolgt vom 03.10.2024, dem Tag der deutschen Einheit als bundesweitem Feiertag, und dem 04.10.2024. Letztendlich gehe der Steuerbescheid dem Steuerzahler am Samstag, dem 05.10.2024, zu. Da dieser Tag sowie der darauffolgende Sonntag aber nicht mitzählten, sei der Steuerbescheid offiziell erst am Montag, den 07.10.2024, bekannt geworden. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt laut BdSt damit erst am Dienstag, den 08.10.2024, und ende am 07.11.2024, einem Donnerstag. Bis dann müsse der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 12.07.2024

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