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Beitragsfreie Familienversicherung: Kein Zugang über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente

26.01.2026

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihreAltersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen unddadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zurFamilienversicherung unterschreiten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) zuder noch bis Ende 2025 geltenden Rechtslage entschieden.

Die beitragsfreie Familienversicherung sei als Maßnahme dessozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörigegegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie werdedeshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen"regelmäßig im Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021:470 Euro), erläutert das BSG.

Zwar dürften Rentner jederzeit wählen, ob sie ihreAltersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch dieDauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründeteEinkommenssituation müsse allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer immonatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es laut BSG, wenn die Teilrente nurwenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognoseüber die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen habe sich bei Teilrentenan einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.

Der Gesetzgeber habe die Vorschrift über dieFamilienversicherung ab dem 01.01.2026 neu gefasst und zum "Schutz derSolidargemeinschaft" Rentnern den Zugang zur Familienversicherung dergesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlichverschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs, merkt das BSGabschließend an.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 22.01.2026, B 6a/12KR 14/24

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