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Beiträge zu freiwilliger Pflegezusatzversicherung: Abziehbarkeit als Sonderausgaben verfassungsrechtlich nicht geboten
Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherungmüssen nicht als Sonderausgaben bei der Steuer berücksichtigt werden.Insbesondere ergibt sich eine solche Erforderlichkeit nicht ausVerfassungsrecht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt.
Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zurBasis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichenVersorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung involler Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Dagegen werden Aufwendungen für einen darüberhinausgehendenKranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mitAusnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also zum Beispiel Arbeitslosen-, Unfall-,Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmeneines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdingsregelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.
Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige privatePflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellenLücken schließen wollten, die sich im Fall dauernder Pflegebedürftigkeit vorallem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nichtabdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfüraufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungaufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung.
Hiergegen machten die Kläger im Kern geltend: So, wie derSozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme,müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich dassozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zurWahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlichberücksichtigt werden.
Der BFH hat die gesetzliche Beschränkung desSonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an dasBundesverfassungsgericht abgesehen.
Dies hat er unter anderem damit begründet, dass derGesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und inverfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikosder Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe, bei der nicht durch die gesetzlichePflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile derpflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen auszubringenseien. Dementsprechend bestehe für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtlichePflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungensteuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren.
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimumserfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge fürPflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber alsverpflichtende Vorsorge ansehe und die nicht über das sozialhilferechtlicheNiveau hinausgingen. Dies sei bei einer freiwilligen privatenPflegezusatzversicherung nicht der Fall.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2025, X R 10/20