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Beiträge zu Berufshaftpflichtversicherungen: Bundesrechtsanwaltskammer hat Hinweise zu Lohnversteuerung aktualisiert

10.05.2021

Unterfallen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht? Wann dies der Fall ist, erläutert der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in seinen Handlungshinweisen, die er nun angesichts zweier aktueller Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 01.10.2020, VI R 11/18 und VI R 12/18) überarbeitet hat.

Wie die BRAK mitteilt, werden dabei die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im Einzelnen dargestellt.

Die überarbeiteten BRAK-Handlungshinweise sind auf den Seiten der Rechtsanwaltskammer als pdf-Datei verfügbar (2021_05_03_ueberarbeitung_hinweise-lohnversteuerung.pdf (brak.de))

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 05.05.2021

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