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Beiträge österreichischen Arbeitgebers an österreichische betriebliche Vorsorgekasse: Sind Arbeitslohn

23.06.2020

Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar und fährt fort, dass Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) über die in § 2 Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit sind. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse seien nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und dabei seine Beschäftigung in Österreich beibehalten. Der österreichische Arbeitgeber des Klägers hatte gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes der Republik Österreich (BMSVG) Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent des Bruttolohns an dessen betriebliche Vorsorgekasse geleistet und die Höhe dieser Beiträge gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt.

Durch die Leistung der Beiträge erwarb der Kläger als Arbeitnehmer so genannte Abfertigungsanwartschaften (§ 3 Nr. 3 BMSVG), die im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in unterschiedlicher Weise zur Auszahlung gelangen können. Die Auszahlung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft (§ 14 Absatz 2 BMSVG). Ein Verfall der geleisteten Beiträge ist nicht vorgesehen. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers erhalten die nächsten Familienangehörigen die geleisteten Beiträge ausbezahlt, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Auszahlung nach § 14 Absatz 2 BMSVG nicht vorliegen.

Das beklagte Finanzamt rechnete dem vom Kläger als Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn die von seinem Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BMSVG gezahlten Beiträge hinzu. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Der BFH hat den entsprechenden Gerichtsbescheid des FG auf die Revision des Finanzamtes aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2020, VI R 20/17

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