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Beim Einbiegen von Feldweg in Landstraße: Auch Radfahrer auf parallel verlaufenden Radweg haben Vorfahrt
Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen.
Eine Frau wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau meinte, der von links kommende Radfahrer habe ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn auf Ersatz der Schäden an ihrem Pkw.
Die Klage blieb erfolglos. Der parallel zur Landstraße verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende" Radweg gehöre insoweit zur Landstraße, so das LG. Deswegen nehme dieser auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet werde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hatte als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt vollumfänglich bestätigt. Die Revision ließ es nicht zu.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.03.2023, 2 S 94/22, rechtskräftig