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Bei Lernschwäche: Nachhilfe-Kosten können steuerlich absetzbar sein

31.01.2023

Wenn ein Kind Nachhilfe benötigt, um in der Schule mitzukommen, können die Kosten hierfür unter bestimmten Umständen bei der Steuer in Ansatz gebracht werden. Das gilt laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe (VLH) dann, wenn die Lernschwierigkeiten auf einer Krankheit, zum Beispiel Legasthenie, Dyskalkulie, ADS oder ADHS, beruhen. Denn dann zählten die Ausgaben zu den Krankheitskosten und könnten – zumindest dann, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten – als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden

Wenn also die Lernschwierigkeit des Kindes von einem Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als Krankheit attestiert ist, könnten Eltern die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, in ihrer Steuererklärung eintragen. Wenn das Kind nachweislich ADS, ADHS, Legasthenie, eine Dyskalkulie oder eine andere amtsärztlich attestierte Lernschwierigkeit hat, könnten Eltern folgende Kosten absetzen: Die Kosten für Arzt und Medikamente, die Kosten für Nachhilfe durch einen qualifizierten Nachhilfelehrer, die Kosten für eine Privatschule, wenn diese aufgrund der Lernschwierigkeit aus medizinischer Sicht besucht werden muss, die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die notwendige auswärtige Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung sowie die Kosten der Begleitung des Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen, inklusive der Fahrtkosten.

Aus steuerlicher Sicht ist es laut VLH sinnvoll, die Lernschwäche des Kindes amtsärztlich als Krankheit nachweisen zu können. Das gehe mit einem amtsärztlichen Attest oder auch mit einem Attest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Diesen Nachweis müsse das Finanzamt immer anerkennen. Allerdings müsse das amtsärztliche Attest vor dem Beginn der Fördermaßnahmen eingeholt werden. Ein nachträglich erstelltes Attest werde nicht berücksichtigt.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 30.01.2023

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