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Behördliche Steuerakten: Klage gegen Ablehnung der Einsicht erfordert Vorverfahren
Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Steuerakten der Finanzbehörde muss der Steuerpflichtige erfolglos ein Vorverfahren durchführen. Anderenfalls sei seine Klage unzulässig, so der Bundesfinanzhof (BFH). Eines Vorverfahrens bedürfe es nur insofern nicht (§ 32i Absatz 9 Satz 1 der Abgabenordnung – AO), als der Steuerpflichtige seinen Akteneinsichtsanspruch aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ableitet.
Verarbeite das Finanzamt personenbezogene Daten natürlicher Personen im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens, so unterliege das unabhängig von der Steuerart den Vorgaben der DS-GVO. Das gelte sowohl, wenn die Daten automatisiert verarbeitet werden, als auch für deren händische Verarbeitung, wenn sie in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Nach Artikel 15 Absatz 1 Halbsatz 1 DS-GVO habe die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen (hier: dem Finanzamt) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, bestimme Halbsatz 2 der Vorschrift, dass die Person das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen hat.
Allerdings, so der BFH, sei das Auskunftsrecht aus Artikel 15 DS-GVO nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Denn die Datenschutz-Grundverordnung sehe keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Ihr Artikel 15 betreffe nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern sei nur auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gerichtet.
Wenn kein Vorverfahren durchgeführt wurde, dürfe das Finanzgericht nicht in die Prüfung einsteigen, ob sich ein Akteneinsichtsrecht aus anderen Vorschriften ergeben könnte, so der BFH weiter. Dass ein solches erforderlich sei, ergebe sich aus § 44 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung. Nichts anderes ergebe sich aus § 32i Absatz 9 Satz 1 AO. Die Vorschrift greife nur, soweit der Antragsteller seinen Akteneinsichtsanspruch aus Artikel 15 DS-GVO ableitet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2025, IX R 34/21