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Behinderung: Fahrtkosten für Privatfahrten sind absetzbar

02.05.2022

Menschen mit Behinderung können Fahrtkosten für Privatfahrten absetzen. Ab 2021 erleichterten Pauschbeträge die Steuererklärung, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

In der Regel seien die so genannten Kosten der privaten Lebensführung, wie zum Beispiel die Fahrt zum Supermarkt, nicht steuerlich absetzbar. Menschen mit Behinderung könnten aber neben beruflich bedingten Fahrtkosten auch Kosten für so genannte behinderungsbedingte Fahrten wie Fahrten zu Behörden oder Einkaufsfahrten geltend machen – und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 seien zwei behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschalen gesetzlich verankert, die zwei verschiedene Personenkreise berücksichtigten, so die VLH. Unterschieden werde dafür nach dem anerkannten Grad und der Schwere der Behinderung, also nach dem im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen.

Ab dem Steuerjahr 2021 gelte: Als Mensch mit Behinderung könne man 900 Euro pro Jahr pauschal als behinderungsbedingte Fahrtkosten in die Anlage außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen. Das entspreche einer Fahrleistung von 3.000 Kilometern. Dafür müssten allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, so die VLH: Im Fall einer Geh- und Stehbehinderung müsse für die Gewährung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 im Behindertenausweis eingetragen sein. Ist das Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) eingetragen, müsse für die Gewährung der Pauschale ein GdB von 70 im Ausweis stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüfe das Finanzamt nicht, ob der Steuerpflichtige tatsächlich behinderungsbedingte Fahrtkosten von 900 Euro hatte. Denn der Pauschbetrag greife.

Wenn im Behindertenausweis eines der Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" steht, erhöhe sich die Fahrtkostenpauschale auf 4.500 Euro pro Jahr (entspricht 15.000 Kilometern). Dieser Betrag könne in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ohne dass die entstandenen Kosten im Einzelnen nachzuweisen wären. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert, blind, taubblind oder hilflos sind, könnten neben den unvermeidbaren Privatfahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Anderes galt laut VLH hingegen für die Steuerjahre bis einschließlich 2020: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) hätten Privatfahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche in die Steuererklärung eingetragen werden können. Das Ganze sei allerdings nur in einem angemessenen Rahmen möglich gewesen – nämlich für 3.000 Kilometer pro Jahr – und in der Regel auch nur, wenn die privaten Fahrten unvermeidbar, also keine "reinen" Privatfahrten waren. Zu den reinen Privatfahrten hätten zum Beispiel die Fahrten in den Urlaub oder Besuchsfahrten bei Freunden gehört.

Für Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" im Ausweis habe ein angemessener Rahmen von 15.000 Kilometern pro Jahr gegolten. Doch auch hier hätten die Steuerzahler dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, dass sie tatsächlich eine Fahrleistung in dieser Höhe hatten. Ob dabei das eigene Auto, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt wurden, war laut VLH egal. Das Finanzamt habe dann allerdings die entsprechenden Kilometerpauschalen um die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gekürzt.

Fahrten zum Beispiel zum Arzt, zum Therapeuten oder zur Reha, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind, seien in den 3.000 Kilometern beziehungsweise 15.000 Kilometern bereits enthalten gewesen und hätten nicht zusätzlich abgesetzt werden können. Eine Ausnahme habe für Fahrten aufgrund einer Erkrankung, die nicht behinderungsbedingt ist, gegolten. Diese seien zusätzlich zu den 3.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung absetzbar gewesen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 27.04.2022

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