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Behindertenpauschbeträge: Zur (IT-)Umsetzung der Erhöhung

05.02.2021

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nimmt in einer aktuellen Mitteilung zur IT-Umsetzung der Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge Stellung.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen seien die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Angesichts dessen sei im BZSt ein Sonderrechenlauf zur vollautomatischen Anpassung der für den Lohnsteuerabzug relevanten Lohnsteuerabzugsmerkmale ("ELStAM") durchgeführt worden. Hat der Steuerpflichtige beantragt, den Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, stoße die Anpassung der Datenbank die Erhöhung des Lohnsteuerfreibetrages an.

In den allermeisten Fällen sei erfolgreich angepasst worden. Die Fälle, die nicht vollautomatisch angepasst werden konnten, würden personell nachbearbeitet, so das BZSt. Die Arbeitgeber hätten nach Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzbehörden die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug für die betroffenen Beschäftigten zu ändern, wobei der Pauschbetrag entweder rückwirkend ab 01.01.2021 (verteilt auf zwölf Monate) oder ab dem nächstmöglichen Monatsersten (verteilt auf die restlichen Monate des Jahres) berücksichtigt werden könne.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 02.02.2021

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