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Behinderten-Pauschbetrag: Kabinett beschließt Verdoppelung

03.08.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Danach werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angehoben und auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt.

Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienten der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die so genannten Verrichtungen des täglichen Lebens, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (zum Beispiel Körperpflege), erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie zum Beispiel Umbau- oder Fahrtkosten), könnten auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags sei weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.

Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird laut BMF eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 beziehungsweise 4.500 Euro) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Den Steuerpflichtigen werde dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.

Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 werde vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssten nun nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus werde die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch könnten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, so das BMF.

Darüber hinaus würden mit den Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt, meldet das Ministerium weiter. Der Pflege-Pauschbetrag solle in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag werde auf 1 800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem werde zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Bundesfinanzministerium, PM vom 29.07.2020

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