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Behinderten-Pauschbetrag: Auch für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5

07.05.2025

Vom so genannten Behinderten-Pauschbetrag können auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren – und zwar, ohne dass bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden muss. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erläutert die Details dieser Entlastung.

Den Pauschbetrag in Anspruch nehmen könnten grundsätzlich Menschen ab einem GdB von 20. Die steuerliche Entlastung durch den Pauschbetrag beginne bei 384 Euro für einen GdB von 20 und steige stufenweise bis auf 2.840 Euro für einen GdB von 95 und 100. Allerdings ist laut VLH ein noch höherer Betrag möglich: Für die Merkmale "H" (hilflos) und "Bl" (blind) im Behindertenausweis oder einem entsprechenden Bescheid des Versorgungsamts betrage der Pauschbetrag bis zu 7.400 Euro.

Seit 2021 stehe nicht mehr nur Schwerbehinderten mit den entsprechenden Merkmalen der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag zu. Denn auch wer als pflegebedürftige Person unter schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft wird, werde einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen "H" gleichgestellt – und könne bis zu 7.400 Euro als Pauschbetrag geltend machen, so die VLH. Das gelte, ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. Dafür benötigten die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssten dann keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" beantragen.

Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, müsse allerdings zwingend eine Steuererklärung für das entsprechende Jahr abgeben und die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen, betont die VLH. Auch wenn ein entsprechender GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewähre das Finanzamt diesen auf Antrag und mit dem entsprechenden Nachweis in voller Höhe für das gesamte Jahr.

Und was ist, wenn die regelmäßigen Kosten nach Abzug einer zumutbaren Belastung höher ausfallen als der Behinderten-Pauschbetrag, der dem oder der Betroffenen zusteht? Dann bleibe immer noch die Möglichkeit, die Kosten einzeln als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. In dem Fall müssen laut VLH jedoch alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden, falls das Finanzamt diese überprüfen möchte. Nimmt man den Pauschbetrag in Anspruch, müssten keine Rechnungen aufbewahrt beziehungsweise vorgelegt werden.

Für außergewöhnliche Belastungen errechne das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese betrage ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz hängt nach Angaben der VLH von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind, ab. Erst der Betrag über dieser Grenze könne sich steuermindernd auswirken. Bei der Anwendung des Behinderten-Pauschbetrags werde jedoch keine zumutbare Belastung berücksichtigt.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 05.05.2025

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