Jahresbilanz des Zolls 2022: Digitale Warenabfertigung, Bekämpfung von Schwarzarbeit, Zollfahndung
Ersatzzustellung: Datumsvermerk ist zwingende Voraussetzung
Begriff "Emmentaler": Kein Schutz als Unionsmarke für Käse
Der Begriff "Emmentaler" kann nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden, da er beschreibenden Charakter hat. Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt.
Für Emmentaler Switzerland wurde beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die internationale Registrierung des Wortzeichens EMMENTALER für "Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Emmentaler`" vorgenommen. Diese internationale Registrierung wurde dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum angezeigt, jedoch wies die Prüferin die Anmeldung zurück. Emmentaler Switzerland legte daher eine Beschwerde ein, die sodann von der Zweiten Beschwerdekammer mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die angemeldete Marke beschreibend sei.
Das EuG hat die gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtete Klage abgewiesen. Was den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke angeht, ist das Gericht angesichts der von der Beschwerdekammer berücksichtigten Indizien der Auffassung, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen "Emmentaler" unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen. Da es für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens genügt, dass dieses Zeichen in einem Teil der EU, der gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen kann, beschreibenden Charakter hat, sei die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibend ist, ohne dass es erforderlich wäre, Gesichtspunkte zu prüfen, die nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise betreffen.
Was den Schutz der angemeldeten Marke als Kollektivmarke betrifft, weist das EuG darauf hin, dass Kollektivmarken nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung 2017/1001 abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c dieser Verordnung aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen. Von ihrer Reichweite seien somit keine Zeichen erfasst, die als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die Zeit der Herstellung oder eine andere Eigenschaft der betreffenden Waren anzusehen sind, sondern lediglich Zeichen, die als eine Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren erachtet werden. Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibt und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen wird, genieße sie als Kollektivmarke keinen Schutz.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.05.2023, T-2/21