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Begriff der Abspaltung nach BFH-Urteilen: Gilt nicht für Abspaltungen im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetz

30.05.2022

Die Grundsätze zweier Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.07.2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) sind nicht auf Abspaltungen im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) anzuwenden. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben mit.

Mit den beiden Urteilen hatte der BFH entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge ("kraft Gesetzes") voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Diese Urteilsgrundsätze seien auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG nicht anzuwenden, so das BMF. Insoweit gölten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnummer 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl I S. 1314).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1905.2022, IV C 2 - S 1978-b/20/10005 :004

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