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Begnadigungen durch Bundespräsidenten: Presse hat kein Recht auf Auskunft

08.04.2024

Der presserechtliche Auskunftsanspruch erfasst Begnadigungen durch den Bundespräsidenten nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Daneben ist er als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrunde liegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrunde liegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung. Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das OVG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen: Der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtliche Befugnisse wahr.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2024, OVG 6 B 18/22

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