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Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft: Generell erteilte Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten ausreichend

23.05.2023

Für die Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft reicht eine generell erteilte Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten aus. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war zunächst von 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft beim beklagten Land beschäftigt. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere Arbeitsverträge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum 24.03.2021 befristet war. Es folgten befristete Verlängerungen bis zum 17.08.2021 und bis zum 09.11.2022. Zuletzt wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger am 10.01.2022 bis zum 24.04.2022 verlängert. Als Grund für diese Befristung war ein Vertretungsbedarf wegen Erkrankung einer namentlich genannten Lehrerin angegeben.

Zu dieser Befristung beteiligte die zuständige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat. Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung hatte am 17.10.2018 mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen, die eine generelle Zustimmungserklärung der Gleichstellungsbeauftragten für den Fall einer "Einstellung (befristet und unbefristet)" enthielt.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die zuletzt vereinbarte Befristung. Er hält diese für unwirksam. Er hat die Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten gerügt. Die Entfristungsklage blieb erfolgslos. Die letzte, maßgeblich zu überprüfende Befristung bis zum 24.04.2022 sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datums beendet, so das LAG. Es liege für die Befristung aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarfs für eine erkrankte Lehrkraft ein Sachgrund vor.

Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestünden angesichts der Dauer und Anzahl der Befristungen nicht. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Grundlage der generellen Zustimmungserklärung sei § 18 Absatz 6 Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW). Diese Vorschrift sehe Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion ausdrücklich genannt ist. Allein der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, stehe der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Es bleibe offen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befristung gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 LGG NRW überhaupt die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2023, 7 Sa 770/22

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