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Befreiung vom Präsenzunterricht wegen elterlicher Zugehörigkeit zu Risikogruppe: Ärztliches Attest muss keine konkrete Diagnose beinhalten

24.11.2020

Für die Glaubhaftmachung des Anspruchs eines Schülers auf Befreiung vom Präsenzunterricht aufgrund der Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Risikogruppe genügt es, wenn der Schüler ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem die Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Risikogruppe im Sinne der Definition des Robert-Koch-Instituts hervorgeht. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück klar. Eine konkrete Diagnose müsse nicht genannt werden.

Genau dies fordere der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums "Befreiung vom Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht" vom 28.10.2020. Der Erlass knüpfe außerdem (unter anderem) an eine Sieben-Tages-Inzidenz von 35 oder mehr am Standort der Schule oder am Wohnort des Schülers sowie die fehlende Möglichkeit der innerhäuslichen Isolation an. Entgegen der Ansicht der Landesschulbehörde und auch einer anderen Kammer des VG sei die Nennung einer konkreten Diagnose nicht erforderlich.

Das VG Osnabrück hat offengelassen, ob es die genannten (untergesetzlichen) Grundlagen für die Entscheidung der Schule über die Befreiung vom Präsenzunterricht angesichts der im Niedersächsischen Schulgesetz verankerten Schulpflicht für ausreichend erachtet. Es hat aber angedeutet, dass die Befreiung derzeit im Niedersächsischen Schulgesetz selbst keine Grundlage finden dürfte und es Aufgabe des Gesetzgebers sei, hier für Klarheit zu sorgen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.11.2020, 1 B 36/20

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