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Beamten- und Richterbesoldung in Hamburg: In den Jahren 2020/21 verfassungswidrig

13.05.2024

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg ist die Beamten- und Richterbesoldung in Hamburg in den Besoldungsgruppen A 7 – 15 sowie R 1 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das VG hat daher fünf Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Regelungen mit dem Alimentationsprinzip in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) vereinbar sind.

Die Musterverfahren betreffen die Besoldung aktiver Beamten mit einer Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 7, A 8, A 9, A 12 und A 15 sowie aktiver Richter mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2020/21. Insgesamt sind bei dem VG etwa 8.000 Klagen anhängig, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass die Besoldung beziehungsweise das Ruhegehalt verfassungswidrig zu niedrig ist.

Die aktuellen Vorlagen hat das VG mit den folgenden Überlegungen begründet: Die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 wahre in den Jahren 2020 und 2021 – insbesondere auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2021 gewährten Angleichungszulage – nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung. Die Besoldung der Kläger in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 sei bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. Für die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 sei dies aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen ein erhebliches Indiz für ihre Verfassungswidrigkeit.

Insbesondere bei der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 komme hinzu, dass der Nominallohnindex in Hamburg in den zurückliegenden 15 Jahren erheblich stärker gestiegen sei als die Hamburger Besoldung. Die Angleichungszulage, die 2022 ohnehin lediglich für das Jahr 2021 gewährt worden sei, gleiche dies jedenfalls im Ergebnis nicht aus.

Das VG folgt nicht den Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers, dass der Berücksichtigung der landesspezifischen Besonderheiten unter anderem aufgrund der gebotenen Tariftreue innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) "sehr enge Grenzen" gesetzt seien.

Weitere alimentationsrelevante Kriterien, die ausreichend für eine Verfassungsgemäßheit der Besoldung sprächen, seien nicht ersichtlich.

Gegen die Vorlagebeschlüsse steht der Freien und Hansestadt Hamburg kein Rechtsmittel zu.

Das VG hatte dem BVerfG bereits im September 2020 Verfahren zur amtsangemessenen Besoldung in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 vorgelegt. Eine Entscheidung des BVerfG ist hierzu bisher nicht ergangen.

Verwaltungsgericht Hamburg, PM vom 08.05.2024 zu 20 B 14/21, 20 B 223/21, 20 B 2157/21, 20 B 4571/21, 20 B 6288/21 und 20 B 14/24

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