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Bayreuth: Besetzung der Stadtratsausschüsse teilweise zu wiederholen

01.09.2020

Die Stadt Bayreuth muss spätestens bis 15.10.2020 die Entscheidung über die Besetzung derjenigen Ausschüsse des Stadtrats, die elf oder mehr Mitglieder haben, wiederholen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth entschieden und damit einem Eilantrag der beiden AfD-Stadträte im Bayreuther Stadtrat teilweise stattgegeben.

Für die Wahlperiode von 2020 bis 2026 hatte der Stadtrat in seiner konstituierenden Sitzung am 13.05.2020 festgelegt, dass die Sitze der Stadtratsausschüsse mit elf oder mehr Mitgliedern nach dem d’Hondt’schen Verfahren, im Übrigen aber nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen des Stadtrats verteilt werden. Die beiden AfD-Stadträte sahen darin eine unzulässige Benachteiligung, da sie damit im Ergebnis in keinem der Ausschüsse vertreten waren. Sie wollten durch eine einstweilige Anordnung des VG Bayreuth erreichen, in allen Ausschüssen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Stadtratssitze vertreten zu sein.

Das VG Bayreuth hat hierzu nun entschieden, dass die Anwendung unterschiedlicher Berechnungsverfahren je nach Ausschussgröße jedenfalls dann unzulässig sei, wenn hierfür kein sachlicher Grund vorliege. Ausreichende Gründe für die hier vorgenommene Differenzierung bestanden nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Vielmehr habe nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen viel darauf hingedeutet, dass eine willkürliche Benachteiligung der Antragsteller vorliege.

Aufgrund der Organisationshoheit des Stadtrats konnte das VG jedoch nicht selbst entscheiden, nach welchem Berechnungsverfahren die Ausschusssitze zu vergeben sind. Mit der einstweiligen Anordnung hat es die Stadt Bayreuth daher lediglich verpflichtet, bis spätestens 15.10.2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Besetzung der Ausschüsse zu entscheiden, soweit diese elf oder mehr Mitglieder haben.

Für die kleineren Ausschüsse des Stadtrats mit weniger als elf Mitgliedern wäre jedoch nach keinem der drei üblicherweise verwendeten Berechnungsverfahren (d’Hondt, Sainte-Laguë/Schepers oder Hare-Niemeyer) ein Sitz auf die Gruppe der AfD-Stadträte entfallen. Insoweit hat das VG den Eilantrag abgelehnt.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.

Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 27.08.2020, B 9 E 20.658, nicht rechtskräftig

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