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Bayern zentralisiert Veranlagung der Mindeststeuer: Kompetenzbündelung am Finanzamt München
Seit Anfang 2024 fallen rund 200 bayerische Konzerne unter das so genannte Mindeststeuergesetz, das für eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sorgen soll. Dieses hochkomplexe und umfangreiche Thema stelle nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Steuerverwaltung vor große Herausforderungen, meldete das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt).
Seit dem 01.10.2024 stehe das Finanzamt München bereits für Fragen der betroffenen Unternehmen zur Mindestbesteuerung zur Verfügung. Nach Abgabe der Gruppenträgermeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erhielten die bayerischen Unternehmen eine neue Steuernummer für Zwecke der Mindeststeuer des Finanzamts München. Die Annahme der elektronischen Steueranmeldung werde in 2025 freigeschalten. Das Finanzamt München bearbeite anschließend die Steueranmeldung.
Mit der Zentralisierung werde eine Kompetenzbündelung beim Finanzamt München erreicht. Dadurch würden die betroffenen bayerischen Unternehmen möglichst gut unterstützt und gleichzeitig die anderen Finanzämter in Bayern entlastet, so das LfSt.
Hintergrund: Im Oktober 2021 haben sich 137 (inzwischen 147) Staaten auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf die grundlegende Ausgestaltung der künftigen internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt (Zwei-Säulen-Modell). Diese sieht unter anderem eine globale effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in Höhe von 15 Prozent vor. Die auf OECD-Ebene erarbeiteten Regelungen wurden anschließend in eine EU-Richtlinie überführt. Diese wurde am 14.12.2022 verabschiedet.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie wurde am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30.06.2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich beziehungsweise zentral zuständigen Finanzamt einzureichen.
Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 02.10.2024