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Bayern startet «NACHDIGAL»: Elektronischer Belegversand an Finanzamt nun möglich

31.07.2020

Bayern hat das Digitalisierungsprojekt "NACHDIGAL" gestartet. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Damit sei nun dort der elektronische Belegversand an das Finanzamt möglich.

Laut DStV hat das Projekt "NACHDIGAL" das Ziel, das datenschutzsichere Nachreichen digitaler Anlagen zur Steuererklärung technisch zu ermöglichen. Gleichfalls sei mit dem Projekt der datenschutzsichere Versand sonstiger Nachrichten nebst Anhängen an die Finanzverwaltung angegangen worden. Für diese Serviceangebote seien jeweils Formulare konzipiert, die über "Mein ELSTER" zum Finanzamt gelangten. Auch die weiteren, am Markt bestehenden Softwareanbieter für Steuererklärungsprogramme sollen die Formulare über die ERiC-Schnittstelle in ihr Angebot integrieren können.

Soweit die Finanzämter in Bayern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung zur Einreichung bestimmter Belege auffordern, könnten diese nunmehr als pdf-Datei über das Formular "Belegnachreichung zur Steuererklärung" elektronisch übermittelt werden. Besitzt der Nutzer keine der durch das Finanzamt angeforderten Belege, könne er dies in einem Freitextfeld dieses Formulars mitteilen.

Das Formular "Sonstige Nachricht an das Finanzamt" solle in Bayern grundsätzlich zur Kommunikation mit der allgemeinen Veranlagungsstelle dienen. Die sonstige Nachricht könne deshalb für Sachverhalte genutzt werden, für die kein eigenes Formular angeboten wird. Pdf-Anhänge zur sonstigen Nachricht könnten seit Mitte Juni 2020 über die ERiC-Schnittstelle eingereicht werden. Bei "Mein ELSTER" werde die Freischaltung aus technischen Gründen voraussichtlich erst im November 2020 erfolgen, so der DStV.

Zur Frage, ob die Belege gleichzeitig mit der elektronischen Steuererklärung abgegeben werden können, teilt der DStV mit, technisch sei es zwar möglich, beispielsweise das Formular "Belegnachreichung zur Steuererklärung" kurz nach Abgabe der elektronischen Steuererklärung loszuschicken. Im Sinne des Paradigmenwechsels von der Belegvorlage- zur Belegvorhaltepflicht sei dies aber nicht Ziel des Angebots. Gewünscht sei vielmehr ein maßvoller Umgang mit dem Service unter Berücksichtigung der jeweils in den Bundesländern geltenden Vorgaben zur Belegvorhaltepflicht.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für eine zeitnahe Bearbeitung durch das Finanzamt wichtig sei, dass die Formulare nicht zweckentfremdet oder missbräuchlich verwendet werden. Auf der Basis der "Bayerischen Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017" könnten aber die dort aufgeführten Belege ausnahmsweise bereits vor der Beleganforderung übermittelt werden.

Mit dem Formular "Belegnachreichung zur Steuererklärung" könnten Belege zu folgenden Steuererklärungen beziehungsweise Anlagen zu Steuererklärungen nachgereicht werden: Einkommensteuererklärung, Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte, Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung, E-Bilanz sowie Einnahmenüberschussrechnung. Zu Voranmeldungen können über diesen Eingangstyp laut DStV keine Belege nachgereicht werden.

Eine Übermittlung sei auch für vergangene Veranlagungszeiträume möglich. So könnten Steuerpflichtige oder deren steuerliche Berater etwa Belege, die das Finanzamt für die Steuererklärung 2016 nachgefordert hat, über das neue Formular elektronisch versenden.

Dem Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen steuerlichen Berater werde nach dem Absenden und der erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes ein Protokoll ausgegeben, das gewisse Metadaten der Anhänge dokumentiert (wie "Bezeichnung" oder "Dateigröße"). So sei erkennbar, welche Daten übermittelt wurden.

Zur Frage, wie lange werden die elektronisch übermittelten Belege in den Finanzämtern gespeichert werden, führt der DStV aus, laut Bayern stelle der Beleg eine "Unterlage zum Steuerfall" dar. Die Aufbewahrungsfristen richteten sich demnach nach den Aufbewahrungsbestimmungen.

Nach dem Kenntnisstand des DStV planen auch die weiteren Bundesländer, ihr digitales Serviceangebot 2020 beziehungsweise 2021 entsprechend zu erweitern.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 30.07.2020

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